Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ausgelaufenem Recht (Nutzungswertbesteuerung im Wege der Einnahmenüberschussrechnung)
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 21
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Abgesehen davon, dass sie mit § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1989 bis 1991 (sog. Große Übergangsregelung; anzuwenden nur auf den Gesamtrechtsnachfolger, nicht auf den Einzelrechtsnachfolger, vgl. , BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, m.w.N.; vom IX R 11/99, BFH/NV 2003, 748) ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192), stellt sich die zur Nutzungswertbesteuerung im Wege der Einnahme-Überschussrechnung aufgeworfene Rechtsfrage nicht. Denn zum einen ist der Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Finanzgerichts —FG— (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zwar (Teil-)Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter im Hinblick auf deren Nachlass, nicht jedoch hinsichtlich des bereits seit 1973 in seinem (hälftigen) Eigentum stehenden Grundstücks mit aufstehendem Mehrfamilienhaus. Insoweit führte der Erbfall lediglich —so das FG zu Recht— gemäß § 1061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlöschen des Nießbrauchs und damit zum Wegfall der Belastung seines (Teil-) Eigentums.
Zum anderen geht der Kläger —zu Unrecht— davon aus, das wirtschaftliche Eigentum (zum einheitlichen, vom Zivilrecht nicht abweichenden steuerrechtlichen Eigentumsbegriff und zur Zurechnungsregelung in § 39 der Abgabenordnung —AO 1977— vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand: August 2004, § 39 AO Tz. 20, 21; P. Fischer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler —HHSp—, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Stand: Juni 2002, § 39 AO Rz. 2; jew. m.w.N.) an dem bisher von seiner Mutter als Nießbrauchsberechtigte genutzten Mehrfamilienhaus-Grundstück sei mit deren Ableben auf ihn übergegangen. Auch ist der Vorbehaltsnießbraucher regelmäßig nicht der wirtschaftliche Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 59; P. Fischer in HHSp, Rz. 77, 78c, jew. m.w.N.). Anderweitige Feststellungen hat das FG —anders als im Fall des FG Baden-Württemberg in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 385— nicht getroffen.
In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und/oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 348
BFH/NV 2005 S. 348 Nr. 3
ZAAAB-41492