BFH Beschluss v. - X B 73/04

Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen Rüge des Verfahrensmangels; Gewährung von Akteneinsicht

Gesetze: FGO § 76, § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Sachaufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel —auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung— möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Wirksamkeit der die „Firma…Sohn OHG” betreffenden Feststellungsbescheide für 1989 und 1991 hätte durchführen müssen. Für das FG stellte sich die Frage einer weiteren Sachaufklärung insoweit nicht. Nach seiner auf das (BFH/NV 1987, 343) gestützten Auffassung sind die erwähnten Feststellungsbescheide durch die Bekanntgabe an den Konkursverwalter der Klägerin, den Beigeladenen, wirksam geworden (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 122 AO 1977 Tz. 36). Die Bekanntgabe als solche stellen auch die Kläger nicht in Frage.

2. Soweit die Kläger im Übrigen „eine rechtsmißbräuchliche Auslegung eines Protokolls des FA vom durch das Finanzgericht” rügen, machen sie im Ergebnis geltend, das FG hätte das Protokoll bzw. den Akteninhalt und ihr Vorbringen anders würdigen müssen. Die fehlerhafte Würdigung des Akteninhalts und/oder des Beteiligtenvorbringens durch das FG ist jedoch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Senatsentscheidung vom X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).

3. Die mit Schriftsatz vom beantragte „Fristverlängerung um einen Monat” kommt nicht in Betracht.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist kann von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats nur einmal und maximal um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Zulassungsgründe können nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Streitfall hat der Vorsitzende des erkennenden Senats auf Antrag des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am bis zum verlängert. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daraufhin am letzten Tag der verlängerten Frist begründet worden.

4. Die im Schriftsatz vom angesprochene Akteneinsicht ist nicht zu gewähren.

Da aus den unter 1. und 2. genannten Gründen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Kläger im vorliegenden Verfahren zu dienen (Senatsentscheidung vom X B 136/02, BFH/NV 2003, 500).

Fundstelle(n):
CAAAB-41465