Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender vertraglicher Regelung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist nur Indiz für die Ernstlichkeit einer Pensionszusage; darüber hinaus hat
sie im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keine Bedeutung.
Die unentgeltliche Überlassung eines Pkw zu privaten Fahrten stellt grundsätzlich die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen
Vorteils im Rahmen des Dienstvertrages dar.
Der Nutzungswert der privaten Pkw-Nutzung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Wird dem Geschäftsführer einer
Kapitalgesellschaft als nahe stehender Person einer beherrschenden Gesellschafterin die Pkw-Nutzung unentgeltlich zugewandt,
ohne dass hier für eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft besteht, weil es insoweit an einer vertraglichen Regelung
fehlt, beruht die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 161 Nr. 3 TAAAB-41416
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2003 - 6 K 138/02
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