Vorauszahlungen von Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen, sind nach Köpfen aufzuteilen,
sofern keine anders lautende Bestimmung gegenüber dem Finanzamt getroffen wird
Leitsatz
Wird gegenüber dem Finanzamt keine anders lautende Bestimmung getroffen, sind bei Eheleuten, bei denen die Voraussetzungen
zur Zusammenveranlagung vorliegen, Vorauszahlungen nach Köpfen aufzuteilen.
Entscheidend ist, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte.
Dem Finanzamt soll dabei nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistenden und
dem anderen Gesamtschuldner – Ehegatten – darauf zu prüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge
materiell-rechtlich einen Anspruch hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-41409
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.01.2003 - 3 K 309/98
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