Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 ErbStG wird auch durch eine sog. gemischte freigebige Zuwendung verwirklicht. Eine solche ist
gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung
neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung
in selbstständige Leistungen aufteilen lässt.
Hege- und Pflegeleistungen, die aufgrund eines Übergabevertrages gegenüber der Überlasserin in kranken und alten Tagen geschuldet
werden, sind nicht als Gegenleistungen im Wert der Schenkung zu berücksichtigen, da es sich um aufschiebend bedingte Leistungen
handelt, wenn sie erst bei Eintritt der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit anfallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 456 Nr. 8 EFG 2005 S. 289 EFG 2005 S. 289 Nr. 4 EAAAB-41408
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.04.2004 - 3 K 198/02
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