Abgrenzung zwischen unternehmerischer und nichtselbständiger Tätigkeit bei Auslieferungsfahrern
Leitsatz
1. Ob eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG selbstständig
ausgeübt wird, richtet sich danach, ob die beauftragte Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in das Unternehmen so eingegliedert
ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Dabei kommt es nicht auf die sozial- oder arbeitsrechtliche
Einordnung der Tätigkeit an.
2. Die Erledigung von Fahraufträgen durch Auslieferungsfahrer kann regelmäßig nur dann als unternehmerische Tätigkeit angesehen
werden, wenn die wesentliche Leistung des Auftragnehmers nicht allein in der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern in der
selbstständigen Erledigung von Fahraufträgen mit nicht vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugen
besteht.
3. Mit Subunternehmervertrag beauftragte Auslieferungsfahrer, denen die Auslieferungsrouten vorgegeben sind, die über kein
wesentliches Anlagevermögen verfügen, weil die Fahrzeuge und Werkzeuge gestellt werden und denen eine Mindestauftragsmenge
garantiert wird, sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als umsatzsteuerpflichtige selbstständige Unternehmer anzusehen,
selbst wenn im Krankheits- und Urlaubsfall kein Lohnfortzahlungsanspruch besteht und die Gefahr der Verschlechterung oder
des Untergangs der transportierten Gegenstände bei deren Übernahme auf den Auftragnehmer übergeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 573 EFG 2005 S. 573 Nr. 7 KÖSDI 2005 S. 14628 Nr. 5 ZAAAB-41398
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.10.2004 - 6 K 1405/99
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