Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für abzuführende Lohnsteuer
Leitsatz
1. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß
zu handeln, muss er, um sich der Haftung des gesetzlichen Vertreters zu entziehen, als Geschäftsführer zurücktreten und darf
nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.
2. Wirkt jemand als Berater maßgebend an der Sanierung des Unternehmens mit, reicht dies nicht zur Begründung eines faktischen
Geschäftsführerverhältnisses aus, selbst wenn er durch seine Anwesenheit in Unternehmen den Geschäftsablauf überwacht und
im Einzelfall Weisungen an die Mitarbeiter erteilt.
Fundstelle(n): HAAAB-41391
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.11.2004 - 13 K 805/03
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