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BMF 27.06.1994 IV A 4 S 0570 3/94

Abgabenordnung; | Kosten der Vollstreckung (§§ 339, 340 AO)

Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (KostRÄndG 1994) v. (BGBl I 1325) ändern sich u. a. auch verschiedene Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG). Die Änderungen treten am in Kraft. Die Änderungen berühren auch die Höhe der nach §§ 337 ff. AO zu erhebenden Vollstreckungskosten. Gem. § 339 Abs. 4 AO richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach § 13 Abs. 1 GVKostG. § 13 Abs. 1 GVKostG ist durch das KostRÄndG 1994 wie folgt neu gefaßt worden: ,,(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis zu 1 000 DM 20 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis zu 10 000 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1 000 DM und bei einem Gegenstandswert über 10 000 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2 000 DM um 10 DM. Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 100 000 DM ist diesem Gesetz als Anlage beig...

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