Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer Steuerrechtsklausur
Leitsatz
1. Der dem Prüfling zu gewährende Antwortspielraum kann nicht dazu führen, dass der Prüfer jede noch eben vertretbare Antwort
als richtig zu bewerten hat. Vielmehr setzt eine richtige Antwort neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen
Argumenten belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus.
2. Die Bewertung der Qualität der Argumentation durch den Prüfer unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Dazu gehört
auch, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erwartet werden.
3. Aufgrund des einem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums sind unterschiedliche Bewertungen möglich, ohne dass die eine
oder andere Beurteilung zwingend richtig oder falsch sein muss.
4. Fragen nach aktuellen und steuerrechtspolitischen in der Fachwelt diskutierten Gesetzentwürfe liegen nicht außerhalb des
Prüfungsstoffes einer Steuerberaterprüfung.
5. Ein Tisch in der Größe von 80 cm x 80 cm ist grundsätzlich geeignet, um in einer Steuerberaterprüfung eine Klausurleistung
zu erbringen. Die geringe Tischgröße stellt keinen Verfahrensfehler beim Ablauf der schriftlichen Prüfung dar.
Fundstelle(n): AAAAB-41389
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.09.2004 - 13 K 668/02
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