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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2/04

Gesetze: GG Art 19 Abs. 4, GG Art 12 Abs. 1

Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Prüfungsleistungen

Leitsatz

1. Der dem Prüfling zuzuerkennende Antwortspielraum setzt neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen Argumenten belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus.

2. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation, wozu auch deren Vollständigkeit gehört, wertet.

3. Bemängelt der Prüfer trotz Vorhandenseins einiger richtiger Antworten eine ordnungsgemäße Darstellung des Gesamtzusammenhang, handelte es sich um eine ureigene prüfungsspezifische Wertung, die vom Gericht nicht überprüfbar ist.

4. Es liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser auch auf einer richtigen Berechnung bzw. auf der Verwendung richtiger Bezeichnungen besteht und bei deren Fehlen die entsprechend vorgesehenen Punkte nicht vergibt.

Fundstelle(n):
CAAAB-41384

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2004 - 13 K 2/04

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