Beurteilungsspielraum bei der Bewertung von Prüfungsleistungen
Leitsatz
1. Der dem Prüfling zuzuerkennende Antwortspielraum setzt neben der Vertretbarkeit des Ergebnisses eine mit gewichtigen Argumenten
belegte, folgerichtige Begründung der Lösung voraus.
2. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation, wozu auch deren Vollständigkeit
gehört, wertet.
3. Bemängelt der Prüfer trotz Vorhandenseins einiger richtiger Antworten eine ordnungsgemäße Darstellung des Gesamtzusammenhang,
handelte es sich um eine ureigene prüfungsspezifische Wertung, die vom Gericht nicht überprüfbar ist.
4. Es liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraum des Prüfers, wenn dieser auch auf einer richtigen Berechnung bzw. auf der
Verwendung richtiger Bezeichnungen besteht und bei deren Fehlen die entsprechend vorgesehenen Punkte nicht vergibt.
Fundstelle(n): CAAAB-41384
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2004 - 13 K 2/04
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