Anteilsbewertung bei einer Beteiligung an einer Organgesellschaft mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag
nach dem Stuttgarter Verfahren
Leitsatz
Bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren sind die übernommenen
Erträge des Organs nur dann gemäß Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR nicht zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes
zu berücksichtigen, wenn eine mehr als 50%-ige Beteiligung besteht.
Dies gilt auch, wenn bei geringeren Beteiligungen die Eingliederungsvoraussetzungen durch eine Mehrmütterorganschaft erreicht
werden.
Der Ansatz eines Zwischenwerts für den Beteiligungsbesitz bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung entfällt nicht
aufgrund der Regelung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abschn. 9 Abs. 2 VStR. Die dortige Verweisung betrifft lediglich
die Ermittlung des Ertragswerts für das übrige Vermögen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 338 EFG 2005 S. 338 Nr. 5 XAAAB-41377
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2004 - 6 K 876/02 BA
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