Der gemeine Wert der Anteile einer Holdinggesellschaft ist jedenfalls dann mangels eines eigenen operativen Bereichs mit
dem ungekürzten Vermögenswert festzustellen, wenn die Darlehensfinanzierung der Untergesellschaften als einzige über die Beteiligungsverwaltung
hinausgehende Tätigkeit aus zuvor von den Darlehensempfängern ausgeschütteten Gewinnen gespeist wird.
Aufwendungen im Interesse der Untergesellschaften werden in diesem Fall auch nicht bei einer marktunüblich niedrigen Verzinsung
getätigt.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 509 Nr. 9 EFG 2005 S. 339 EFG 2005 S. 339 Nr. 5 DAAAB-41375
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2004 - 6 K 2422/02 BA
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