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Finanzbehörde Hamburg - 52 - S 2442 - 003/03

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:

    1. evangelisch-lutherische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    2. römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

    Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  2. Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

  3. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.

  4. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (zu versteuerndes Einkom-
    men nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Kirchgeld
    jährlich
     
    Euro
    Euro
    1
    30 000
    bis
    37 499
    96
    2
    37 500
    bis
    49 999
    156
    3
    50 000
    bis
    62 499
    276
    4
    62 500
    bis
    74 999
    396
    5
    75 000
    bis
    87 499
    540
    6
    87 500
    bis
    99 999
    696
    7
    100 000
    bis
    124 999
    840
    8
    125 000
    bis
    149 999
    1 200
    9
    150 000
    bis
    174 999
    1 560
    10
    175 000
    bis
    199 999
    1 860
    11
    200 000
    bis
    249 999
    2 220
    12
    250 000
    bis
    299 999
    2 940
    13
    300 000
    und mehr
    3 600
  5. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 4 v. H. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 : 30 auf die Konfessionen „evangelisch-lutherisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - S 2442 - 003/03

Fundstelle(n):
MAAAB-41346