Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze:
evangelisch-lutherische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
römisch-katholische Kirchensteuer 9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.
Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.
Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeKirchgeld
jährlichEuroEuro130 000bis37 49996237 500bis49 999156350 000bis62 499276462 500bis74 999396575 000bis87 499540687 500bis99 9996967100 000bis124 9998408125 000bis149 9991 2009150 000bis174 9991 56010175 000bis199 9991 86011200 000bis249 9992 22012250 000bis299 9992 94013300 000und mehr3 600Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 4 v. H. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 : 30 auf die Konfessionen „evangelisch-lutherisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Finanzbehörde Hamburg v. - 52 - S 2442 - 003/03
Fundstelle(n):
MAAAB-41346