Besteuerung eines Betriebs gewerblicher Art;
Städtische Krematorien
Bezug:
Gemäß des Beschlusses der Körperschaftsteuer-Referatsleiter begründet die Tätigkeit eines kommunalen Krematoriums dann einen Betrieb gewerblicher Art, wenn die landesrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe auf einen Privaten vorsehen.
Nach dem Gesetz über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA vom , GVBl. LSA Nr. 8/2002, Anlage 1) ist die Einäscherung seit dem nicht mehr der öffentlichen Hand vorbehalten.
Die bisherige Benennung der Krematorien als Hoheitsbetrieb in Abschnitt 5 Absatz 14 Satz 3 KStR 1995 wird – insoweit dem o. g. Beschluss folgend – in den in Kürze in Kraft tretenden KStR 2004 nicht mehr enthalten sein. Die KStR 2004 gelten grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 (R 1 Abs. 2 KStR 2004). Ab dem VZ 2004 stellt daher die von den zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebene Einäscherung einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG dar. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die daraus abzuleitenden umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem gezogen werden.
Zur weiteren umsatzsteuerlichen Behandlung verweise ich auf die USt-Kartei § 2 Abs. 3 UStG Karte 3.
Die KSt-Kartei § 4 KStG Karte 2.1 vom (S 2706 – 5 – St 232) enthält eine umfassende Darstellung zur steuerlichen Erfassung der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine Überarbeitung und entsprechende Aktualisierung erfolgt erst nach Abschluss der Arbeiten der vom Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Arbeitsgruppe „Besteuerung der öffentlichen Hand”.
OFD Magdeburg v. - S 2706 - 107 - St 216S 7106 - 77 - St 241
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAB-41339