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Verwaltungsrecht | Umdiplomierung eines in der DDR erworbenen akademischen Grads
Der Interessenlage der Vertragschließenden des Einigungsvertrags, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad (hier: Umdiplomierung von Hochschulökonom bzw. Diplomökonom in Diplom-Kaufmann) als gleichwertig dokumentiert wird (SächsOVG, Urt. v. - 4 B 148/04).