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Krankenversicherung | Voller Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten
Durch das Gesundheits-Modernisierungsgesetz ist § 248 SGB V dahin geändert worden, dass statt der Hälfte des bis dahin geltenden allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrentner der jeweils am 1. 7. geltende volle allgemeine Beitragssatz zu zahlen ist. In einem ersten Musterprozess hat das entschieden, dass die Neuregelung rechtmäßig ist. Da es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur handele, hat das Gericht die Sprungrevision an das BSG zugelassen.