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BBK 1/2005 S. 4461

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ungültigen Unterschriften auf dem InvZul-Antrag

Es entspricht der Finanzrechtsprechung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Unterschrift des Geschäftsführers auf dem InvZul-Antrag nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn wegen wiederholten und vorwerfbaren Fehlverhaltens des FA in den Vorjahren ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Unterschrift der mit den Steuerangelegenheiten der Gesellschaft betrauten Mitarbeiter geschaffen worden ist (, BFH/NV 2004 S. 1619).

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