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Zeitanteilige AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung von Gebäuden (§ 7 Abs. 5 EStG)
Für die Abschreibung von Gebäuden hat der Stpfl. im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Nach dem nrkr. führt dies dazu, dass im achten Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteilige AfA i. H. von 5 v. H. besteht (BFH-Az.: IX R 42/04, EFG 2004 S. 1758). ▶ Hinweis: Nach Auffassung der FinVerw soll bei Gebäuden, die gem. § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, kein Wahlrecht bestehen, im Jahr der Anschaffung nur die zeitanteilige AfA anzusetzen (R 44 Abs. 2 EStR). Nicht in Anspruch genommene AfA aus diesem Jahr würde demnach verfallen. Durch das HBeglG 2004 wurde in § 7 Abs. 5 EStG ein Satz 3 eingefügt, nach dem die zeitanteilige AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) im Jahr der Anschaffung/Her...