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BBK 1/2005 S. 4461

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei abgelaufener Antragsfrist

Es besteht kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Antragsfrist nach dem InvZulG abgelaufen ist, sofern der Antrag nicht leicht und einwandfrei als fehlgeleitetes Schriftstück erkennbar ist und das örtlich unzuständige FA den rechtzeitig eingegangenen Antrag nicht rechtzeitig an das örtlich zuständige FA weiterleitet (nrkr. , BFH-Az.: III B 81/04, EFG 2004 S. 1789).

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