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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1985/00 EFG 2005 S. 303

Gesetze: GrEStG § 22 Abs. 1GrEStG § 22 Abs. 2 S. 1 GesO § 11 Abs. 2 S. 3 GesO § 5 Nr. 3 GesO § 18 Abs. 1 GesO § 14 Abs. 1

Anspruch auf Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen sowohl des Erwerbers als auch des Veräußerers

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Die (nicht bezahlte) Grunderwerbsteuer ist gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG „sichergestellt” und –die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung damit zu erteilen–, wenn sich zwar Erwerber und Veräußerer in Gesamtvollstreckung befinden, das FA aber die Möglichkeit hat, mit seiner Grunderwerbsteuerforderung am Gesamtvollstreckungsverfahren teilzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Steuerforderung nach § 11 Abs. 2 S. 3 GesO in das Vermögensverzeichnis aufgenommen wurde oder –wenn eine Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 5 Nr. 3 GesO nicht erfolgt ist bzw. im Falle einer unverschuldeten Versäumnis der Anmeldungsfrist– die Anmeldung nachträglich, spätestens bis zur Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18 Abs. 1 GesO, erfolgt (§ 14 Abs. 1 GesO).

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 303
EFG 2005 S. 303 Nr. 4
UAAAB-41164

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.08.2004 - 5 K 1985/00

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