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FG München Urteil v. - 9 K 3169/03 EFG 2005 S. 442

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33a Abs. 1, SGB XI § 14, SGB XI § 15

Nachweis der krankheitsbedingten Heimunterbringung eines Angehörigen als Voraussetzung für den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Kosten der Lebensführung

Taschengeldzahlungen

Leitsatz

1. Der Nachweis der krankheits- und nicht altersbedingten Heimunterbringung eines unterstützten Angehörigen ist nicht von formalen Kriterien wie der Feststellung einer Pflegestufe nach § 14 SGB XI oder der Vorlage eines Behindertenausweises mit den Merkzeichen Bl oder H entsprechend § 65 Abs. 2 EStDV abhängig (Entgegen dem IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl I 2002, 270).

2. Aufwendungen für zwei- bis dreimal im Monat stattfindende Besuchsfahrten bei Zurücklegung einer Fahrstrecke von 140 km sind seitens des einzigen Kindes nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen und daher nicht abziehbar.

3. Nach § 33 EStG sind nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich eventueller Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege abziehbar, nicht dagegen die vom Steuerpflichtigen gegebenenfalls getragenen Kosten der Lebensführung des Angehörigen. Diese Kosten sind ebenso wie Taschengeldzahlungen an den Angehörigen nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 442
EFG 2005 S. 442 Nr. 6
BAAAB-41153

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FG München, Urteil v. 29.09.2004 - 9 K 3169/03

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