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FG Bremen Urteil v. - 2 K 152/04 (1) EFG 2005 S. 15

Gesetze: StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, AO § 193 Abs. 1, AO § 196, AO § 197 Abs. 1, AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, BpO 2000 § 4 Abs. 3

Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung infolge einer strafbefreienden Erklärung wegen „Erscheinens” des Betriebsprüfers bei Erweiterung des Prüfungszeitraums

Beginn einer „erweiterten” Betriebsprüfung durch Anforderung von Unterlagen

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Durch das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung wird die Straf- bzw. (teilweise) Steuerfreiheit des Steuerpflichtigen bei anschließender Abgabe einer Selbstanzeige oder strafbefreienden Erklärung nur für diejenigen Steuerarten und Prüfungszeiträume ausgeschlossen, auf welche sich die Prüfungsanordnung erstreckt.

2. Im Falle einer Erweiterung der Prüfungsanordnung im Laufe der Prüfung „erscheint” der Amtsträger der Finanzbehörde daher (i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung –StraBEG–) hinsichtlich derjenigen Steuerarten und Zeiträume, die nach der erweiterten Prüfungsanordnung zu prüfen sind, erstmals in dem Zeitpunkt zur steuerlichen Prüfung, in dem er, die Erweiterung der Prüfungsanordnung in Schriftform bei sich führend, die Räume des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Prüfung der dort genannten Steuerarten und Zeiträume betritt (zur Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 BpO 2000 gestützten Erweiterungs-Prüfungsanordnung).

3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bekanntgabe der –selbständig anfechtbaren– erweiterten Prüfungsanordnung und das Erscheinen des Betriebsprüfers zeitlich zusammenfallen. Wird nämlich im Einspruchs- oder gegebenenfalls im Klageverfahren festgestellt, dass die Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtswidrig war, folgt hieraus nicht nur ein Verwertungsverbot für die bei der durchgeführten Betriebsprüfung gewonnen Erkenntnisse, sondern es kann dann auch nicht mehr von einem „Erscheinen” des Amtsträgers der Finanzbehörde i. S. von § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 AO und § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 StraBEG ausgegangen werden.

4. Die Auffassung des BMF in dem Merkblatt zur Anwendung des StraBEG, dass für den Eintritt der Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 StraBEG zusätzlich zu dem Erscheinen des Amtsträgers auch die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen –also der tatsächliche Prüfungsbeginn– erforderlich sei, ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt und damit zweifelhaft.

5. Zum Beginn der Außenprüfung für den erweiterten Prüfungszeitraum, wenn der Prüfer zunächst nur Unterlagen angefordert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 15
INF 2005 S. 90 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3304
CAAAB-41144

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FG Bremen, Urteil v. 06.10.2004 - 2 K 152/04 (1)

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