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FG Rheinland-Pfalz 01.06.1994 1 K 2299/90
Einkommensteuer; | Betriebsaufgabe wegen dauernder Berufsunfähigkeit (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG)
Bei einer Einzelhändlerin kann eine sich verschlechternde Stinknase (Ozäna; atrophische Rhinitis; Rückbildung der Nasenschleimhaut mit Absonderung übelriechender Borken und Eiterfladen) eine dauernde Berufsunfähigkeit begründen, die Aufgabe des Gewerbebetriebs überwiegend verursachen und die Gewährung eines erhöhten Freibetrags für den Aufgabegewinn rechtfertigen ().