Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG auf den Verkauf zugekaufter Produkte in einem Hofladen
Bezug: BStBl 2002 II S. 701
Der , BStBl 2002 II S. 701 entschieden, dass der Verkauf von Waren in einem sog. Hofladen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt, wenn es sich um selbsterzeugte sowie – in begrenztem Umfang – zugekaufte betriebstypische landwirtschaftliche Produkte handelt.
Werden jedoch ihrer Natur nach gewerbliche bzw. nicht betriebstypische landwirtschaftliche Produkte (sog. Handelsware) zugekauft, so unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf dieser Produkte den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Gemäß dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Anwendung des o.g. Urteils Folgendes: Die Entscheidung ist auf ab dem getätigte Umsätze anzuwenden. Die Veräußerung zugekaufter betriebstypischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte 20 % des Gesamtumsatzes des LuF-Betriebes nicht übersteigt.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 7410
OFD v. - S 7410 - 29
OFD Münster v. - S 7410 - 24 - St 11 - 32
Fundstelle(n):
MAAAB-40818