Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Grundstücken
Im (IV A 5 – S 7306 – 4/04) wird zum Vorsteuerabzug und zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken Stellung genommen und für Zeiträume bis zum der Umsatzschlüssel als sachgerechter Aufteilungsmaßstab nach § 15 Abs. 4 UStG anerkannt.
Für Zeiträume ab dem wurde § 15 Abs. 4 UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 vom , BGBl 2003 I S. 2645) um folgenden Satz 3 ergänzt: „Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.”
Zum Aufteilungsschlüssel bei einem eigengewerblich genutzten Gebäudeteil ist, für Zeiträume bis zum die folgende Auffassung zu vertreten:
Der Umsatzschlüssel kann nur für die Vorsteuerbeträge verwendet werden, die auf gemischt genutzten Gebäudeteile entfallen (Rz 7 des . Bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels, wenn Gebäude auch für eigene unternehmerischen Zwecke genutzt werden (Rz 4 und 5 des , sind die tatsächlich auf diesem Grundstücksteil erzielten Umsätze des Unternehmers zu berücksichtigen. Der Ansatz der Miete für die eigengenutzten Gebäudeteile, die bei einer Fremdvermietung hätte erzielt werden können, ist nicht zulässig (gegen , rkr.).
Ein Steuerberater errichtet ein Zweifamilienhaus. Im Erdgeschoß betreibt er seine Steuerberatungspraxis und erzielt ausschließlich steuerpflichtige Umsätze i.H. von 250.000 € jährlich. Die Einnahmen aus dem zu Wohnzwecken vermieteten Obergeschoss betragen 10.000 € jährlich.
Bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels für die gemischt genutzten Gebäudeteile sind die Vorsteuern i.H. von 97 % (250.000/260.000, aufgerundet auf einen vollen Prozentsatz) abziehbar.
Bei der Wahl des Umsatzschlüssels als Standard-Aufteilungsmaßstab wird sich in den meisten Fällen für die Folgejahre eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG (zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen) ergeben, da die für den Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegten Umsätze jährlich schwanken.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ergibt sich bis zum Ende des Berichtigungszeitraumes in jedem Fall eine Berichtigung nach § 15a UStG zuungunsten des Steuerpflichtigen, da ab dem die Aufteilung nach der Nutzfläche als Standard-Aufteilungsmaßstab gesetzlich verankert ist und sich nach diesem Schlüssel regelmäßig ein geringerer Vorsteuerbetrag ergibt als bei der Aufteilung nach Ausgangsumsätzen.
Die OFD bittet, in derartigen Fällen auf die richtige und konsequente Anwendung des § 15a UStG besonders zu achten.
OFD Düsseldorf v.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-40815