Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbescheinigungen 2003
Die als Anlage beigefügte amtliche Bekanntmachung übersendet die OFD mit der Bitte, diese im Dienstgebäude auszuhängen.
Amtliche Bekanntmachung
über die Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2003
Die Arbeitgeber, die die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen nicht elektronisch an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle übermittelt haben (elektronische Lohnsteuerbescheinigung), sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuerbescheinigungen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen) für 2003 auszuschreiben.
Bis zum sind die Lohnsteuerbescheinigungen, soweit sie nicht den Arbeitnehmern ausgehändigt worden sind, dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch übermittelt haben, müssen den Arbeitnehmern nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen ebenfalls bis zu diesem Termin dem Betriebsstättenfinanzamt einreichen.
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen sind bei den Finanzämtern kostenlos erhältlich.
Die Arbeitnehmer, die ihre Lohnsteuerkarte(n) 2003 nicht für die Einkommensteuererklärung 2003 benötigen, haben ihre Lohnsteuerkarte(n) 2003 bis zum dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte 2003 ausgestellt hat.
Das maßgebende IV C 5 – S 2378 – 13/02 ist im BStBl 2002 I S. 945 veröffentlicht worden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 2378 A - St 223
OFD v. - S 2378 - 7 - St 212-K
Fundstelle(n):
OAAAB-40813