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Restitutionsverfahren; | Nachweis der Berechtigung im Investitionsvorrangverfahren
Auch wenn man davon ausgeht, daß Ansprüche nach dem VermG durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, im Investitionsvorrangverfahren die Berechtigung eines Anmelders entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InvVG ohne weiteres zu unterstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen jedenfalls dann nicht, wenn in einem effektiven, rechtsschutzgewährenden Verfahren nach willkürfreier Würdigung der hierbei erkennbar gewordenen Umstände keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung des Anmelders hervorgetreten sind. Die Behauptung einer Verletzung eigener Rechte durch den Investitionsvorrangbescheid kann in einem solchen Fall als Ausnutzung einer lediglich formalen Rechtsstellung ohne sachlichen Grund gesehen werden, die von der Rechtsordnung nicht zugelassen werden muß (