Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Leitsatz
Schließt eine Gemeinschuldnerin mit Kapitalanlegern unter der Verwendung von Formularen mit der Bezeichnung „Gesellschaftsvertrag
einer stillen Beteiligung” Verträge ab, nach der die Anleger als „stille Gesellschafter” der Gemeinschuldnerin Anlagegelder
gegen Zahlung von Zinsen und Gewinnanteilen für einen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung stellen, so unterliegen die Auszahlungen
der Kapitalertragsteuer.
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Steueranmeldungen und des Steuerabzugs ist das FG nicht gehalten, eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich bei den an die Anleger ausgezahlten Geldbeträge um Gewinnausschüttungen im Rahmen
einer stillen Gesellschaft oder – so die Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) – um Zinszahlungen im Rahmen der Einlagengeschäfte gehandelt hat. In beiden Fällen handelt
es sich um kapitalertragsteuerpflichtige Auszahlungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 203 EFG 2005 S. 203 Nr. 3 IAAAB-40773
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2004 - 11 K 19/04
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