Allein der Umstand, dass ein Familienwohnsitz in Südafrika vorhanden ist, schließt die Möglichkeit eines weiteren Wohnsitzes
in Deutschland nicht aus.
Für die Annahme eines Wohnsitzes ist erforderlich, dass objektive Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die
Wohnung beibehalten und benutzt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden soll. Allein die dahin gehende Absicht
des Stpfl. reicht nicht aus.
Es muss anhand der tatsächlichen Umstände ermittelt werden, ob eine Wohnung nicht nur - wie z. B. eine Ferienwohnung - zu
vorübergehenden Wohnzwecken bestimmt ist; ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer
Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus.
Hat ein Stpfl. bereits einen festen Familienwohnsitz, so müssen an das Vorliegen eines anderen Wohnsitzes an einem anderen
Ort, an dem der Stpfl. nicht ständig anwesend bleibt, strenge Anforderungen gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-40771
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.09.2004 - 10 V 302/04
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