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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 3893/02 E EFG 2005 S. 352

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2c EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3EStG § 9 Abs. 5EStG § 12 Nr. 1

Keine ausschließliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen bei Sperrkassierer

Leitsatz

Ein bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigter Sperrkassierer, der zu Beginn jedes Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers zur Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit aufsucht, ist nicht ausschließlich in typischer Weise an wechselnden Einsatzstellen tätig und kann daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 8 Stunden nicht beanspruchen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 352
EFG 2005 S. 352 Nr. 5
VAAAB-40760

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.08.2003 - 9 K 3893/02 E

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