Keine ausschließliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen bei Sperrkassierer
Leitsatz
Ein bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigter Sperrkassierer, der zu Beginn jedes Arbeitstages die Betriebsstätte
seines Arbeitgebers zur Vor- und Nachbereitung seiner Außendiensttätigkeit aufsucht, ist nicht ausschließlich in typischer
Weise an wechselnden Einsatzstellen tätig und kann daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Abwesenheit von der
Wohnung von mehr als 8 Stunden nicht beanspruchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 352 EFG 2005 S. 352 Nr. 5 VAAAB-40760
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.08.2003 - 9 K 3893/02 E
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