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Doppelbesteuerung | Nichtberücksichtigung von ausländischen Betriebsstättenverlusten bei Vorliegen eines DBA
(1) Die negativen Einkünfte aus einer in Russland unterhaltenen Betriebsstätte sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. mit Art. 23 Abs. 2a Satz 1 DBA-Russland steuerfrei und damit bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Inland nicht zu berücksichtigen. (2) Die Nichtberücksichtigung des Betriebsstättenverlusts verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. (3) Die Nichtberücksichtigung eines Betriebsstättenverlusts aufgrund des DBA-Russland verstößt auch nicht gegen EU-Recht – Abgrenzung zu , BStBl II 2003, S. 795 (, EFG 2004, S. 1578). • Hinweis: Die Klin., eine inländische GmbH, unterhielt in Russland ein Verkaufsbüro, in dem sie Software-Produkte einer in den USA ansässigen Firma verkaufte. Für das Streitjahr 1999 ergab sich aufgrund einer Gewinnermittlung n...BStBl II 2003, S. 795BStBl II 2003, S. 795