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BAG 15.07.2004 2 AZR 630/03, NWB 52/53/2004 S. 408

Arbeitsrecht | Fälligkeit einer Abfindung

Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Ist der Arbeitnehmer nach dem Vergleich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt, so spricht auch dies für die Fälligkeit der Abfindung bei Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände i. S. des § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt ().

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