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Nachbarrecht | baurechtlicher Nachbarschutz gegen Mobilfunkanlage
Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImschV v. können keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk festgestellt werden. Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Überprüfung Anlass geben könnten, bestehen zurzeit nicht (SächsOVG, Beschl. v. - 1 BS 377/04).