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OLG Hamm 09.06.2004 35 W 5/04, NWB 52/53/2004 S. 407

Handelsvertreterrecht | fristlose Kündigung bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gem. § 89a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint. Eine derartige Kündigung präjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt (, NJW-RR 2004, 1554).

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