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Umsatzsteuer | ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die stpfl. Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG) im Kj 2005 gilt gem. Folgendes: Auf die stpfl. Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte USt-Satz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v. H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne USt beträgt. Für stpfl. Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grds. anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss...BStBl 2004 I S. 638