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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2005
Nach der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung v. (BGBl 2004 I S. 3098) beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Rentenversicherung (RV) der Arbeiter und Angestellten gem. § 159 SGB VI und für die Arbeitslosenversicherung (AloV) gem. § 341 Abs. 4 SGB III für das Kalenderjahr 2005 monatlich 5 200 € /bzw. die BBG (Ost) 4 400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese monatlich 6 400 € West bzw. 5 400 € Ost. In der RV und AloV wird der über die BBG hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags ignoriert. Das Überschreiten der BBG in der RV bzw. AloV führt also nicht zur Versicherungsfreiheit.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PflV) beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 3 525 €. Wird diese überschritten, so wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags gem. § 223 Abs. 3 SGB V ignoriert. Wird jedoch die höhere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 SGB V überschritten, so scheidet man kraft Gesetzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus. In diesen Fällen stehen die Betroffenen vor der Wahl, freiwilliges Mitglied zu werden oder eine Absicherung auf dem privaten Sektor...