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Abgabenordnung; | Anzeige der Abtretung durch den Abtretungsempfänger (§ 46 AO)
Zur Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen, wenn die Abtretung der FinBeh nicht vom (bisherigen) Gläubiger, sondern vom Abtretungsempfänger angezeigt worden ist (Vollmacht, Genehmigung, Schuldnerschutz), stellt der fest, daß die Anzeige einer Abtretung durch den Zessionar unwirksam ist. Der Gläubiger könne sich aber bei seiner Anzeige des Abtretungsempfängers oder einer anderen Person als Vertreter oder Bote bedienen. Aus einer formgerechten, vom Gläubiger (Abtretenden) unterschriebenen Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, die der Abtretende dem Abtretungsempfänger wissentlich und willentlich überläßt, könne im Regelfall auf die Bevollmächtigung des Abtretungsempfängers zur Übermittlung der Abtretungsanze...