Pensions- und andere Rückstellungen bei (nicht freiberuflicher) GmbH
Leitsatz
1. Die vorgeschriebene Diskontierung der Pensionsrückstellungen mit dem Zinssatz von 6 % verstößt (auch 1996-1998) nicht gegen
die Verfassung.
2. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen von einem Pensionsalter
von 65 Jahren auszugehen.
3. Über die Gesetze und GoB hinaus dürfen keine Rückstellungen für allgemeine wirtschaftliche Risiken gebildet werden, auch
nicht für ein angebliches Schadensrisiko aus rechtswidrigem Verhalten staatlicher Organe.
4. Eine GmbH gilt schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb, so dass es für die Gewerbesteuer auf die tatsächliche Tätigkeit
oder freiberufliche Merkmale nicht ankommt.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1451 Nr. 24 FAAAB-40440
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2004 - III 366/02
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