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BBK 24/2004 S. 4457
Haftung bei Anfechtung durch den Insolvenzverwalter
Der Geschäftsführer haftet gem. rkr. (EFG 2004 S. 1425) in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht für LSt, da die Abführung von LSt an die Finanzbehörde insoweit regelmäßig gläubigerbenachteiligend wirkt und damit der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegt.