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Verpflichtung zur Abgabe von LSt-Anmeldungen und USt-Voranmeldungen auf elektronischem Weg ab
Durch das StÄndG 2003 vom (BGBl I S. 2645) wurden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine USt-Voranmeldung bzw. LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom (BStBl I S. 162) zu übermitteln; auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen treten am in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem enden. Gem. dem /IV C 5 - S 2377 - 24/04 gilt hierzu Folgendes: (a) Für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem enden, sind USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen grundsätzlich elektronisch gem. der StDÜV zu übermi...BStBl I S. 160