Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilwertabschreibungen auf unfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden
Anmerkungen zum
++ Kernaussagen ++Gem. § 5 Abs. 4a EStG hat der Gesetzgeber ein steuerliches Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen normiert. Gleichzeitig sind jedoch Teilwertabschreibungen weiterhin zulässig. Anhand des werden die Konkurrenz dieser beiden bilanzpolitischen Instrumente und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
++ Kurzgliederung ++ | |||||
I. | Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz | • • BFH-Beschluss vom 28. 4. 2004Anmerkungen zur Teilwertabschreibung auf unfertige Bauten | |||
II. | Bisherige Rechtsprechung und
Verwaltungsanweisungen | ||||
• | III. |
I. Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz
Vor nicht langer Zeit gab es im Steuerbilanzrecht zwei Kernbereiche der Bilanzpolitik: Die Bewertung des Umlaufvermögens, insbesondere des Vorratsvermögens, sowie den Bereich der Rückstellungen, insbesondere der Drohverlustrückstellungen. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (vgl. BBK 20/1997 F. 15 S. 1055) wurde für Wj, die nach dem endeten, das steuerliche Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) eingefügt. Damit wurde vielen Unternehmungen die Möglich...