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Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Umschichtung der Finanzanlagen
Nach dem (NWB DokID NWB EAAAB-27807) stellt die bloße Umschichtung der Finanzanlagen einer Körperschaft keine Zuführung neuen BV i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 dar. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen BV ein zeitlicher Zusammenhang besteht. S. 4138
1. Sachverhalt
Die Klin., eine AG, stellte im Geschäftsjahr 1992 ihre Produktion ein. Seitdem war sie nach der Betriebsabwicklung nur noch vermögensverwaltend tätig. Sie veräußerte bis Ende 1992 sämtliche Betriebs- und Geschäftsgrundstücke und einen Großteil des übrigen Anlagevermögens. Im Streitjahr 2001 wurden mehr als 50 v. H. der Anteile an der Klin. an eine Beteiligungsgesellschaft übertragen. Das restliche Anlagevermögen wurde veräußert. Der Bekl. (das FA) versagte der Klin. unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 KStG 1999 und § 10a Satz 4 GewStG für das Streitjahr den Abzug der aufgelaufenen Verluste. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
2. Urteilsbegründung
Der BFH hat entschieden, dass im Urteilsfall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG 1999 nicht erfüllt sind und daher die Verluste abzugsfähig sind. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 und § 10a Satz 4 GewStG ist V...BStBl 1999 I S. 455