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Geldwerter Vorteil einer überlassenen Luxuswohnung
Nach Auffassung des , BFH/NV 2004 S. 1594) stellt das einem AN von einem Dritten unentgeltlich eingeräumte Wohnungsrecht (Nutzungsvorteil) Arbeitslohn dar, wenn es sich als Ertrag der Arbeit erweist. Die Durchschnittswerte der SachBezV kommen bei der Nutzung einer Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nicht zur Anwendung.
1. Sachverhalt
Die Klin. war im Streitjahr 1990 leitende Angestellte der A-OHG. 50 v. H. der Anteile an dieser Gesellschaft wurden von B gehalten, der auch zu 90 v. H. an einer GbR beteiligt war. Zum BV der GbR gehörte ein Grundstück, das an die A-OHG vermietet wurde. Im Dachgeschoss des vermieteten Gebäudes befand sich eine ca. 180 qm große Wohnung, die ausschließlich der Klin. zur Verfügung stand. Sie nutzte die Wohnung aufgrund eines ihr Ende 1983 von der GbR eingeräumten Wohnungsrechts. Das Wohnungsrecht sollte außer im Fall des Todes erlöschen, wenn die Berechtigte zu Lebzeiten des Mehrheitsgesellschafters B für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird oder sich an einem solchen mittelbar oder unmittelbar beteiligt. Ferner wurde vereinbart, dass die Ausübung des Wohnungsrechts erst nach der ...