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Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherung bei Verwendung
Der (BFH/NV 2004 S. 1585) entschieden, dass bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und i. Ü. vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens das Gesamtdarlehen infiziert. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
1. Zum Sachverhalt
Der Kl. ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks in X. Nach einem Brand wurden Um- und Neubaumaßnahmen an dem Gebäude vorgenommen, die der Kl. durch ein aufgenommenes Darlehen finanzierte. Zur Sicherung bzw. Tilgung des Darlehens verpfändete er im Dezember 1996 die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag. Das Gebäude wurde zu 40,19 v. H. zu eigenen Wohnzwecken genutzt und zu 59,81 v. H. vermietet. Das FA war der Auffassung, dass die Zinsen aus den in den Beiträgen zum Lebensversicherungsvertrag des Kl. enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichti...