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Sozialversicherung | Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) v. ist im BGBl 2004 I S. 3098 bekannt gemacht worden. Danach beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 5 200 und in der Knappschaftlichen Rentenversicherung 6 400 € monatlich (Beitrittsgebiet: 4 400 bzw. 5 400 € monatlich). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V beträgt 46 800 € und nach § 6 Abs. 7 SGB V 42 300 €. Die Bezugsgröße bleibt mit 2 415 € (West) und 2 030 € (Ost) unverändert.