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Körperschaftsteuer | Auswirkung rückwirkender Änderungen der DM-Eröffnungsbilanz und der Folgebilanzen auf Steuerbescheide (§§ 27, 28, 30, 47, 54a KStG a. F.; §§ 36, 50 DMBilG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der Berichtigung verbundene Mehrung des BV bei der gesonderten Feststellung des vEK dem EK 04 zuzuordnen. (2) Gelten die stl. Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK. Soweit sich aus den Änderungen stl. Auswirkungen ergeben, sind die Bescheide förmlich zu ändern. – Anmerkung: Die Klägerin, ein aus einem VEB entstandenes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH, stritt mit dem FA darüber, ob eine Teilentlastung (51 Mio DM) von Verbindlichkeiten gem. § 4...