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Einkommensteuer | Vermittlungsprovision als Werbungskosten einer sog. Kombi-Rente (§§ 9, 22 EStG; § 162 AO)
Eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: „Kombi-Rente”, bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann nach dem von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit stl. Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden. – Anmerkung: Das alte und ständig wiederkehrende Problem der Aufteilung von Gesamtentgelten auf die einzelnen Teilleistungen eines einheitlichen Geschäfts begegnet uns hier in Gestalt einer Provision. Diese wird auch dann nur in geschäftsüblicher Höhe der Kreditvermittlung ...