BFH Beschluss v. - IV B 189/02

Kein Klärungsbedarf bei der Frage, ob eine Gewinnfeststellung zur Fehlerkorrektur zulässig ist

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt haben. Denn sie sind nicht konkret und substantiiert darauf eingegangen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Finanzamt (FA) über den willkürlichen Erlass eines Grundlagenbescheids eine sonst nicht mögliche Änderung eines Steuerbescheids herbeiführen darf, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob und inwieweit diese Frage in Rechtsprechung und Schrifttum aufgeworfen und umstritten ist (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom X B 92/02, BFH/NV 2003, 320). Der Senat jedenfalls hat wiederholt die Frage einer gezielten Umgehung steuerlicher Korrekturnormen durch Erlass eines Grundlagenbescheids angesprochen und ausgeführt, dass eine nachträgliche einheitliche Gewinnfeststellung unter besonderen Umständen unzulässig sein kann (, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189; , BFH/NV 1986, 606, und , BFH/NV 1990, 634). Insoweit fehlt es also an der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage.

Diese wäre im Übrigen aber auch nicht klärungsfähig. Denn für die Beurteilung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist grundsätzlich von dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Daher kann eine Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, die sich nur auf der Grundlage eines anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellen würde. Im Streitfall hat das FG aber ausdrücklich festgestellt, dass das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mutwillig, sondern auf Grund eines Rechtsirrtums über den Bestand einer Ehegatten-Mitunternehmerschaft eingeleitet worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-40255