I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1987 mit ihrem im Mai 1987 verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt. Beide erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin Versorgungsbezüge, ihr Ehemann als beamteter Hochschullehrer (Einnahmen 37 903 DM). In ihrer Einkommensteuererklärung für 1987 machte die Klägerin beschränkt abziehbare Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben in Höhe von 12 560 DM geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1987 minderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den sog. Vorwegabzug von 6 000 DM um 9 v.H. der Einnahmen des Ehemannes der Klägerin aus seiner Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer (37 903 DM x 9 v.H. = 3 411 DM) gemäß §10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
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