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BFH Urteil v. - I R 206/80

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), eine juristische Person des Privatrechts, betreut kommunale Einrichtungen. Die dazu erforderlichen Mittel erzielt der Kläger nach seiner Satzung aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Spenden sowie aus Erträgnissen des Verbandsvermögens. Daneben unterhält der Kläger einen sog. Planungsdienst. Im Rahmen des letztgenannten Dienstes bemüht sich der Kläger um Aufträge zur Einrichtung von . . . Im Falle des Zuschlags läßt er die Arbeiten durch Fachbetriebe ausführen. Außerdem ist er den Bauträgern bei der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände und deren Montage behilflich. Für diese Tätigkeiten vereinnahmt der Kläger ,,von den Lieferfirmen der Spezialeinrichtungsgegenstände Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen" (so der Kläger in seinem Antrag vom 29. Dezember 1977); die Bauträger haben keine Gegenleistungen zu erbringen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 2
QAAAB-40176

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BFH, Urteil v. 06.02.1985 - I R 206/80 -nv-

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